Satzung
Rassegeflügelzuchtverein
Bückeburg e. V
I. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
§ 1
1.) Der Rassegeflügelzuchtverein Bückeburg e. V. wurde 1 8 8 2 gegründet.
2.) Er hat seinen Sitz in Bückeburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts- Stadthagen, unter der Nummer –VR 100008 – eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Schaumburg, sowie des Landesverbandes Hannoverscher Rassegeflügelzüchter.
II. Zweck und Aufgaben
§3
Die Arbeit des Vereins gilt der Förderung der Rassegeflügelzucht auf ideeller und wirtschaftlicher Grundlage, unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tiere und Förderung der allgemeinen Gefügelhaltung. Insbesondere bezweckt der Verein die Pflege der Liebe und der Freude am leistungsfähigen, schönen Tiere aus seiner Zucht.
§ 4
Die Aufgaben des Vereins sind vor allen:
1.) Zusammenschluss aller Rassegeflügelzüchter im Vereinsgebiet und Vertretung ihrer Belange bei örtlichen Behörden und Körperschaften sowie vor der Öffentlichkeit.
2.) Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Anschauungsmaterial, sowie gegenseitiger Aussprache in allen Angelegenheiten der Rassegeflügelzucht.
3.) Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach den einheitlichen, für die einzelnen Rassen und Farbenschläge festgelegten Musterbeschreibungen, sowie Durchführung einer einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring.
4.) Förderung, des Ausstellungswesen, in der Geflügelzucht durch Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen, Werbeveranstaltungen usw.
§ 5
Der Verein ist unpolitisch, er lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.
III. Mitgliedschaft
§ 6
1.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder im Vereinsgebiet wohnende Geflügelzüchter bzw. Geflügelzüchterin, mindestens 18 Jahre alt, werden.
2.) Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der im Sinne von § 3 die Rassegeflügelzucht unterstützt, ohne selbst Geflügelzüchter bzw. Geflügelzüchterin zu sein.
3.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
§ 7
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung der Mitgliederversammlung voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen, er hat sie in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Lehnt mindestens die Hälfte der Mitglieder die Aufnahme ab, so bedarf es der Angabe von Gründen nicht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 8
Durch den Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft bei dem Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Kreisverband Schaumburg, dem Landesverband Hannover und dem BDRG erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.
§9
Die Mitglieder haben Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur satzungsmäßigen Benutzung offen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
§ 10
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
1.) Die Satzungen und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Vereins gewissenhaft zu befolgen.
2.) Nur reine Rassen zu züchten, ihre Tiere vorschriftsmäßig zu beringen, es mit ihrer Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch rege Beteiligung zu fördern.
3.) Ihren Tierbestand vorbildlich zu pflegen und den Stall und Auslauf in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
4.) Kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Seuche oder ansteckende Krankheit besteht, zwecks Verhütung der Seuche an einen Tierarzt oder ein entsprechendes Institut zur Untersuchung einzusenden.
IV. Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 11
1.) Durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen, vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorsitzenden zu erklären ist.
2.) Durch Tod des betreffenden Mitgliedes.
3.) Durch Streichung auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das betreffende Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung dem Verein gegenüber mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist.
4.) Durch Ausschluss bei Vorliegen:
a) Eines groben Verstoßes gegen diese Satzung, oder eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift insbesondere das Ausstellungswesen betreffend.
b) Eines Verhalten, das geeignet ist, die Geflügelzucht, Die Geflügelzuchtorganisationen oder eines ihrer Mitglieder bzw., eines ihrer Organe in ihrem Ansehen herabzusetzen oder irgendwie zu schädigen.
C) Die Streichung ist schriftlich unter Angaben von Gründen mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Verein, entweder auf der Jahreshauptversammlung, oder auf einer außergewöhnlichen einberufenen Mitgliederversammlung.
Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 12
1.) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenleiter und dem Schriftführer zusammen.
Er kann durch einzelne Beauftragte (Beisitzer, Zuchtwart etc.) erweitert werden.
Die Mitglieder des Vorstandes, werden von der Hauptversammlung auf 2 (i.W.:) zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit gerader Jahreszahl, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Wiederwahl ist zulässig.
2.) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereines im Sinne des –BGB-. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlungen.
3.) Der Schriftführer hat die Anfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. In den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren. Dem Schriftführer obliegt außerdem der laufende Schriftverkehr des Vereins.
4.) Der Kassenleiter hat die ordnungsgemäße Finanzverwaltung, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend und für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen.
5.) Der Vorstand tritt je nach Bedarf, doch mindestens – 4 – mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
1.) In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche und außerordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und gemäß einer von der Hauptversammlung beschlossenen Geschäftsordnung zu leiten. Die Einberufung ist an keine besondere Form gebunden, sofern in der Satzung nichts anders bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.) Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen.
Ihr obliegt:
a) Die Wahl des Vorstandes und Wahl von drei Kassenprüfern
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes, die Entlastung und die Genehmigung des vom Kassenleiter aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
c) Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge, nach Höhe, Fälligkeit und Zahlstelle.
d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die jedoch nur bei einem Zustandekommen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gültig ist, wenn sämtliche Mitglieder zu dieser Beschlussfassung unter Angabe der Tagesordnung, mindestens -14 – Tage vorher schriftlich geladen sind. Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes es verlangen.
f) Außer der Hauptversammlung ist möglichst jeden Monat eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die in erster Linie der fachlichen Beratung und Aussprache dient, darüber hinaus aber über alle Angelegenheiten des Vereinslebens, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, beschließt. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, die Abhaltung von Veranstaltungen usw.
V. Verwaltung
§ 14
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Vor Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Kassenleiter über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Dieser ist nach Genehmigung durch die Hauptversammlung vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Geschäftsjahres haben sich im Rahmen des Voranschlages zu halten.
§ 16
1.) Während des Geschäftsjahres sind alle Einnahmen und Ausgaben vom Kassenleiter laufend, nach Datum geordnet, genau und übersichtlich in ein Kassenbuch einzutragen.
2.) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen, Postanweisungen, Postanweisungen, Einlieferungsbescheide, Beitragslisten usw. zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet aufzubewahren. Alle anstehenden Zahlungen kann der Kassenleiter selbständig Tätigen ohne erst die Zustimmung des 1. Vorsitzenden einzuholen.
3.) Für größere anstehende Ausgaben des Vereins ist jeweils die vorherige Zustimmung der Mitglieder auf der Hauptversammlung oder einer außergewöhnlichen einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 17
Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kassenprüfung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen. Beides ist von den Kassenprüfern zu kontrollieren und dann nebst einem Bericht der Prüfer der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 18
Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Es werden lediglich bare Auslagen, die im Vereinsinteresse entstanden sind, vergütet. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung.
VI. Auflösung des Vereins :
§ 19
Bei Auflösung des Vereins, (§ 13,Abs. 2-e-) sollte eventuelles noch vorhandenes Vereinsvermögen im Sinne der Geflügelzucht verwendet werden.
Schlussbestimmungen:
§ 20
Diese Satzung gilt für alle Mitglieder und ist diesem zuzustellen bzw. beim Eintritt in den Verein auszuhändigen.
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 26.03.2017 in Evesen mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder verabschiedet. Sie löst die am 09.02.2007 Beschlossene Satzung des RGZV Bückeburg ab.
Bückeburg Evesen den 13.06.2021
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